Schadensbeispiele im Haushalt
Generell zählt eine Hausratversicherung zu den Basisversicherungen in Deutschland, die freiwillig abgeschlossen werden können, jedoch für jeden erwachsenen Bürger mit eigenem Hausstand dringend zu empfehlen sind.
Beispiele für Schadensfälle der Hausratversicherung
1. Ein Fernsehapparat entzündet sich aufgrund eines technischen Defekts und setzt dabei Teile des Wohnzimmers in Flammen. Durch die Rauch- und Rußbildung werden weitere Räume der Wohnung oder des Hauses verschmutzt. Bei den notwendigen Löscharbeiten durch die Feuerwehr wird die gesamte Wohnung unter Wasser gesetzt. In diesem Fall werden alle anfallenden Kosten durch die Hausratversicherung übernommen. Dies bezieht sich auf die Schäden am Hausrat, die direkt durch das Feuer entstanden sind, ebenso auf Folgeschäden durch Löscharbeiten und Rußbildung.
2. Aufgrund von Korrosion bricht ein Wasserrohr in der versicherten Wohnung. Hierdurch auslaufendes Leitungswasser beschädigt Möbel und einen teuren Teppich. Um die Leckage am Wasserrohr finden zu können, muss ein Handwerksunternehmen beauftragt werden.
Die entstandenen Auslagen für die Bestellung eines Fachhandwerkers werden durch die Hausratversicherung ebenso reguliert wie die Kosten für den entstandenen Schaden infolge des Wasserrohrbruchs.
3. Ein Dieb verschafft sich durch das Aushebeln eines Fensters Zutritt zur versicherten Wohnung und stiehlt hierbei hochwertige Elektronikgeräte. Die Kosten für die entwendeten Objekte werden durch die Hausratversicherung übernommen. Hierbei ersetzt der jeweilige Versicherungsträger den Neuwert der entsprechenden Gegenstände. Die Kosten für das beschädigte Fenster werden hingegen durch die jeweilige Gebäudeversicherung reguliert.
4. Beim selben Szenario findet der Einbrecher kein Diebesgut zum Entwenden und beschmiert aus Frust die Wände der Wohnung und zerstört zudem Einrichtungsgegenstände.
Auch in diesem Fall übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für die Neubeschaffung des beschädigten Hausrats und zugleich die Kosten für eine fachgerechte Säuberung der Wände in der versicherten Wohnung.
Welche Schäden werden nicht reguliert?
Viele Personen sind oftmals der Meinung, dass eine Hausratversicherung für alle Kosten aufkommt, die sich auf eine Beschädigung des eigenen Hausrats zurückführen lassen. Dass dem jedoch nicht so ist, zeigen einige Schadensbeispiele.
1. Generell kann eine Hausratversicherung von der Kostenübernahme absehen, wenn der Schaden durch mutwillige Zerstörung einer Person herbeigeführt wurde. Im Zweifelsfall wird ein Gutachter den Schaden prüfen. Auf dieser Grundlage wird der Träger der Hausratversicherung entscheiden, ob der entsprechende Schaden reguliert werden kann oder nicht.
2. Schäden durch Überspannung: Auftretende Schäden durch Überspannung werden von der Hausratversicherung nur übernommen, wenn der Blitz auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers Schäden verursacht hat. Ob auch anderweitige Überspannungsschäden durch die Hausratversicherung reguliert werden, hängt von möglichen Zusatzklauseln in der Versicherungspolice ab. Hierbei entscheidet somit der Einzelfall.
3. Im Falle eines einfachen Diebstahls übernimmt die Hausratversicherung die entstandenen Kosten nicht. Kennzeichnend für einen einfachen Diebstahl ist die Tatsache, dass der Täter nicht in ein Gebäude eindringt. Um einen einfachen Diebstahl handelt es sich beispielsweise, wenn die Handtasche einer Versicherungsnehmerin bei einem Restaurantbesuch gestohlen wird. Jedoch spricht man von einem Einbruchdiebstahl, wenn der Täter Gegenstände auf dem Balkon des Versicherungsnehmers entwendet, auch ohne sich zuvor gewaltsam Zutritt zu der Wohnung des Versicherten verschafft zu haben.
4. Auch im Rahmen eines Trickdiebstahls, in dem die Aufmerksamkeit des Versicherten durch einen Überraschungsmoment nicht gewährleistet ist, sieht die Hausratversicherung von einer Kostenübernahme ab. Voraussetzung für einen Trickdiebstahl ist, dass Gewalt nicht das bestimmende Element im Rahmen des Diebstahls sein darf. Ein Entreißen der Handtasche der Versicherungsnehmerin bei einem Trickdiebstahl ist jedoch kein Anlass für die Hausratversicherung, den anfallenden Schaden zu übernehmen.
5. Schäden an der Wohnung oder Einrichtungsgegenständen, die sich auf das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz zurückführen lassen, werden von der Hausratversicherung nur übernommen, wenn das Öffnen der Fenster durch einen Sturm verursacht wurde. Das Vergessen des Schließens der Fenster und Türen ist somit ein Ausschlussgrund für die Kostenübernahme durch die Hausratversicherung.
Ebenso verhält es sich, wenn Regen oder Schnee durch ein nicht geschlossenes Fenster in die Wohnung des Versicherten eindringen. Auch in diesem Fall übernimmt die Hausratversicherung die Regulierung der entstandenen Schäden nicht.
6. Der Hausrat von Untermietern ist im Rahmen der Hausratversicherung der versicherten Person nicht mitversichert. Somit müssen Untermieter eine eigene Hausratversicherung abschließen. Ebenso verhält sich dies bei Paaren, die sich eine Wohnung teilen. Es sollte darauf geachtet werden, dass entweder beide Personen über eine Hausratversicherung verfügen oder eine Hausratversicherung abgeschlossen wird, bei der beide Personen in der Versicherungspolice namentlich genannt werden.
Diese Beispiele aus der Praxis zeigen, dass eine Hausratversicherung nicht in allen Schadensfällen die anfallenden Kosten übernimmt. Bei Unklarheiten sollte der Versicherte somit entweder direkt Kontakt mit der zuständigen Versicherungsgesellschaft aufnehmen oder gründlich die Versicherungsklauseln studieren, die in der Versicherungspolice festgehalten sind.
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